ALLGEMEINE VERKAUFS -, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER FIRMA TMR TURBO- MISCH- UND RÜHRANLAGEN GMBH & CO. KG, BERGSTR. 6, D – 82024 TAUFKIRCHEN (STAND 03.08.2004)
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Für sämtliche Kauf- und Werklieferungsverträge gelten allein die nachstehenden Bedingungen der Firma TMR Turbo- Misch- und Rühranlagen GmbH & Co. KG (nachfolgend TMR oder Lieferant genannt) als vereinbart.
1.2 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen sind für TMR nur verbindlich, soweit TMR ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
1.3 Vertragsstrafen sind gegenüber TMR nur wirksam, wenn sie in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.
2. Angebot und Umfang der Lieferung
Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen nur durch schriftliche Bestätigung zustande. Abänderungen, Ergänzungen oder mündl iche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Die in Drucksachen enthaltenen Angaben, wie Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben etc. sind nur maßgebend, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.
3. Lieferung / Lieferzeit
3.1 Liefertermine sind unverbindlich, wenn TMR sie nicht in der schriftli- chen Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bestätigt haben. Der Liefertermin ist eingehalten mit Verlassen des Werkes. Die Gefahr geht spätestens zu diesem Zeitpunkt auf den Besteller über.
3.2 Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Art der Versendung bleibt TMR vorbehalten, soweit keine bestimmte Versendungsart vereinbart ist.
3.3 Lieferverzögerungen im Falle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen o.ä. oder unverschuldeter Ereignisse, wie Streik, Verkehrsstörungen etc. sowie Lieferverzögerungen von Lieferanten von TMR befreien TMR für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie die Lieferfähigkeit von TMR beeinträchtigen, von der Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen ist TMR zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn TMR die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
3.4 Die Lieferpflicht von TMR ruht, solange der Besteller gegenüber TMR mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn TMR Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen) und der Besteller trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, ist TMR jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Rügepflicht / Vollständigkeit der Lieferung
Der Besteller hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Lieferung einwandfrei und vollständig, insbesondere ob auch die Bedie- nungsanleitung zur Verfügung gestellt ist und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen. Sofern der Besteller nicht schriftlich rügt, gilt die Lieferung mit Ablauf des fünften Werktages nach Erhalt der Lieferung als vollständig und ohne sichtbare Mängel.
5. Inbetriebnahme
Der Besteller verpflichtet sich die gelieferten Maschinen erst nach Durchsicht und gemäß der von TMR mitgelieferten Bedienungsanweisung in Betrieb zu nehmen.
6. Preise und Zahlung
6.1 Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk 82024 Taufkirchen und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein. Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten. Ausgenommen hiervon sind Reparatur- und Ersatzteilsendungen, diese sind sofort netto Kasse fällig.
6.2 Sämtliche Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Besteller mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber TMR in Verzug gerät. Das Gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Besteller rechtfertigen.
6.3 Im Falle des Zahlungsverzuges kann TMR unbeschadet weiterer Ansprüche – die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnen.
6.4 Bei Zahlungsverzug des Besteller ist TMR – nach eigener Wahl – berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Dieses gilt nicht, wenn der Besteller zu Recht die Lieferung beanstandet hat.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Tilgung sämtlicher gegen den Besteller bestehender Forderungen, gleich auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen, Eigentum von TMR.
7.2 Solange sich der Besteller gegenüber TMR nicht in Zahlungsverzug befindet, darf er die im Eigentum von TMR stehenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen veräußern.
7.3 Zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit TMR tritt der Besteller hiermit seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung an TMR ab. Diese Abtretung nimmt TMR hiermit an. Eine Verarbeitung oder Umbildung von TMR gelieferter Ware durch den Besteller wird stets für TMR vorgenommen. TMR verpflichtet sich, die ihr zustehen- den Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
8. Datenschutz
Im Übrigen gelten unsere Datenschutzhinweise, die Sie unter www.tmr- ruehrtechnik.de/datenschutz abrufen können.
9. Gewährleistung
9.1. Der Besteller ist verpflichtet, von TMR gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und Mängel schriftlich zu melden, d.h. offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Entdeckung.
9.2 Für von TMR anerkannte Mängel leistet TMR Gewähr durch kostenlose Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung). Schlagen insgesamt drei Nachbesserungs- bzw. Neulieferungstermine fehl, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Minderung des Preises verlangen. Die Rügeobliegenheit gem. 9.1 bleibt für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung bestehen.
9.3 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist TMR berechtigt, die ihr entstan- denen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
9.4 Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer von TMR gegebenen Garantie für die Beschaffenheit Schadensersatzansprüche geltend macht. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.5 Wird eine vertragswesentliche Pflicht von TMR fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.
9.6 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile, wie Kugellager und Dichtungen sowie Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnützung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, mechanischer oder elektrischer Einwirkung oder Witterungs- und Natureinflüssen, einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen. Für die Laufeigenschaften von Rührwerken sind die Ergebnisse auf dem Prüfstand des Lieferanten maßgebend. Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege entstehen, übernimmt TMR keine Haftung. Bei Lieferungen von Einzelteilen haftet TMR nur für die zeichnungsgerechte Ausführung.
10. Unterlagen
Von TMR gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben Eigentum von TMR und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die TMR zur Verfügung gestellt hat, Dritten – auch auszugsweise – ohne Zustimmung von TMR nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Gerichtsstand ist München.
11.2 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.